Arzthaftung: wann verjährt mein Anspruch?
Generell müssen gem. § 1489 ABGB Schadenersatzansprüche innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden, Schädiger und Schadensursache gerichtlich geltend gemacht werden. Tut man das nicht, ist der Anspruch verjährt und wird das Bestehen eines Schadenersatzanspruches vom Gericht inhaltlich nicht weiter geprüft. Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt somit…