Generell müssen gem. § 1489 ABGB Schadenersatzansprüche innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden, Schädiger und Schadensursache gerichtlich geltend gemacht werden. Tut man das nicht, ist der Anspruch verjährt und wird das Bestehen eines Schadenersatzanspruches vom Gericht inhaltlich nicht weiter geprüft.
Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt somit mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist.
Speziell bei Arzthaftungsprozessen liegen jedoch der Zeitpunkt des Bekanntwerden des Sachverhalts und der konkreten schädigenden Person(en) oft weit auseinander und ist insbesonderer der Zusammenhang zwischen einem Fehlverhalten bzw einer Pflichtverletzung des Schädigers und dem eingetretenen Schaden meist erst nach Einholung von Sachverständigenmeinungen bekannt. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.05.2017 zu 8 Ob 54/17z hinsichtlich der Verjährungsfrage von Trauerschmerzengeld in Zusammenhang mit einem behaupteten ärztlichen Kunstfehlers klargestellt:
Die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach § 1489 ABGB beginnt nach der Rechtsprechung mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann.
Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt.
Selbst Mutmaßungen darüber, wie sich der Sachverhalt abgespielt haben könnte, reichen grundsätzlich nicht aus. Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Der Geschädigte ist aber zur angemessenen Erkundigung verhalten. Der Geschädigte kann ein Privatgutachten einholen; in der Regel ist er dazu aber nicht verpflichtet.
Die Verjährungsfrist für Schadenersatzanspruch beginnt somit erst dann zu laufen, wenn zwischen Fehlverhalten des Arztes und dem Schaden ein Zusammenhang hergestellt werden kann (OGH vom 30.05.2017, 8 Ob 54/17z ).