Allgemein gilt der Aufteilungsgrundsatz gem. § 82 Abs 1 EheG, dass zu einem Unternehmen gehörende Sachen oder Unternehmensanteile, außer es handelt sich um reine Wertanlagen, nicht der nachehelichen Vermögensaufteilung unterliegen.
Ab wann sind aber mehrere, während der Ehe erworbene Liegenschaften, die beispielsweise vermietet werden, ein von der Aufteilung ausgenommenes schutzwürdiges Unternehmen?
Mit dieser Rechtsfrage hat sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.4.2019 zu 1 Ob 112/18d auseinandergesetzt.
Allgemein gilt der Aufteilungsgrundsatz gem. § 82 Abs 1 EheG, dass zu einem Unternehmen gehörende Sachen oder Unternehmensanteile, außer es handelt sich um reine Wertanlagen, nicht der nachehelichen Vermögensaufteilung unterliegen.
Zusammengefasst sind während der Ehe angesammelte Liegenschaften, die vermietet werden, in aller Regel eheliche Ersparnis. Behauptet ein Ehegatte, dass es sich dabei um einem Unternehmen gewidmete Sachen handelt, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestands zu beweisen.
Solange nicht mehr als etwa 5 Objekte vermietet werden, wobei dies nur als Richtzahl angesehen wird, besteht lt OGH kein Anlass, bei einer solchen Vermietung im Bereich des Aufteilungsrechts unternehmerische Tätigkeit anzunehmen.
Ebensowenig wird ein Unternehmen anzunehmen sein, wenn sich eine Aufteilung der (organisatorisch zusammengefassten) Immobilien weder auf die Ertragsentwicklung deutlich nachteilig auswirken noch zum (endgültigen) Verlust mehrerer Arbeitsplätze führen würde.
Für die Beurteilung der letztlich nur in einer Gesamtschau der ehelichen Verhältnisse zu lösenden Frage, wann (ausnahmsweise) diese während der Ehe erwirtschaftete eheliche Errungenschaft deshalb von der Aufteilung ausgenommen sein soll, weil damit ein im Sinne des Gesetzeszwecks schutzwürdiges Unternehmen betrieben wird, sind somit insbesondere folgende Kriterien heranzuziehen:
1. Die Vermietung des Immobilienvermögens ist Teil des aktiven Erwerbslebens eines oder beider Ehegatten. Aus dem Liegenschaftsvermögen werden nicht unerhebliche regelmäßige Erträge erzielt, die gegenüber sonstigen laufenden Einkünften ins Gewicht fallen.
2. Den lukrierten (Miet-)Erträgen liegen – neben dem Kapitaleinsatz – im Wesentlichen persönliche (Organisations-)Tätigkeiten des Eigentümers (oder eigener Dienstnehmer) zugrunde, die (nicht unerheblichen) Arbeitsaufwand im Sinne einer Erwerbstätigkeit erfordern, was eine größere Zahl von zu verwaltenden Objekten mit einer Mehrzahl von Mietern voraussetzt.
3. Dazu ist eine eigenständige Organisation eingerichtet, unter deren „Dach“ die Vermietung betrieben wird und bei der der Eigentümer selbst zumindest die wesentlichen Entscheidungen trifft. Der Ehegatte entfaltet also eine marktgerichtete und wirtschaftlich selbständige Tätigkeit (OGH 30.4.2019, 1 Ob 112/18d).