Neue Formvorschriften beim Testament

 

Seit 1.1.2017 gelten neue, strengere Anforderungen an fremdhändige Testamente.

Für letztwillige Verfügungen sind bestimmte Formvorschriften vorgesehen. Werden diese nicht eingehalten, ist die Verfügung nicht wirksam.

Ein fremdhändiges Testament kann am Computer (Achtung: ausdrucken!), der Schreibmaschine oder auch handschriftlich von einer anderen Person verfasst und muss vom Erblasser eigenhändig unterschrieben werden.

Neu ist:

* Bei Errichtung Ihres Testaments müssen Sie Ihre Unterschrift mit einem handschriftlichen Zusatzbekräftigen (zB „Das ist mein letzter Wille.

* Es müssen drei Zeugen ununterbrochen und gleichzeitig anwesend sein.

* Die Identität Ihrer Zeugen muss aus der Urkunde hervorgehen (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse) und die Zeugen müssen mit einem eigenhändig geschriebenen Zeugenzusatz unterschreiben.

* Außerdem wird der Kreis der ausgeschlossenen Testamentszeugen erweitert. In Zukunft kommen auch Lebensgefährten, Vorsorgebevollmächtigte oder Machthaber von Bedachten nicht mehr als Zeugen in Frage.

Neu ist auch, dass beim Nottestament künftig mündige Minderjährige als Testamentszeugen zugelassen sind. Außerdem wurde die besondere Testamentsform für besachwaltete Menschen abgeschafft.